Art. 18 – Der Vorstand: Einberufungs-, Arbeits- und Abstimmungsregeln
- Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und trifft sich mindestens alle sechs Monate und in jedem Fall immer dann, wenn der Präsident es für angemessen hält oder wenn mindestens ein Drittel (ein Drittel) der Ratsmitglieder dies beantragen.
- Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung, die den Direktoren mindestens 4 (vier) Tage vor dem Datum der Versammlung zugehen muss und Ort, Datum, Uhrzeit und Themen der Tagesordnung enthalten muss.
- Erfolgt keine formelle Einberufung oder werden die Einberufungsfristen nicht eingehalten, sind die Sitzungen, an denen alle Direktoren teilnehmen, gleichermaßen gültig.
- Der Vorstand kann auch per Videokonferenz nach den gleichen Methoden zusammentreten, die für die Versammlung in der Kunst vorgesehen sind. 13 Absatz 5 dieser Satzung.
- Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident; in Abwesenheit beider wird der Vorsitz von einem anderen, unter den Anwesenden benannten Ratsmitglied übernommen.
- Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind rechtsgültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
- Die Abstimmung erfolgt offen, mit Ausnahme der Abstimmungen über Einzelpersonen, bei denen die Abstimmung geheim erfolgt.
- Für jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt, das vom Präsidenten und dem eigens dafür benannten Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das Sitzungs- und Beschlussbuch des Vorstands eingetragen, das am Sitz des Vereins aufbewahrt wird.
Art. 19 – Befugnisse des Verwaltungsrates
- Der Vorstand ist mit weitreichenden Befugnissen für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung des Vereins ausgestattet und hat insbesondere die Aufgabe:
a) sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) erstellt den Jahresabschluss, der der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, und erfüllt die damit verbundenen Verpflichtungen;
c) ein jährliches und mehrjähriges Tätigkeitsprogramm erstellen, das der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
d) erstellt einen etwaigen Sozialhaushalt, der der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
e) ernennt den Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär und Schatzmeister des Vereins;
f) entscheidet über Beitrittsanträge und über den Ausschluss von Mitgliedern;
g) erstellt etwaige interne Regelungen für die Arbeitsweise des Vereins und legt sie der Versammlung zur Genehmigung vor;
h) beschließt die Einberufung der Versammlung;
i) entscheidet über etwaige Arbeitsbeziehungen mit Mitarbeitern sowie mit Mitarbeitern und Beratern und externen Experten für die Schulungsaktivitäten des Vereins;
j) die vom Präsidenten dringlich beschlossenen Maßnahmen zu ratifizieren oder abzulehnen;
k) kümmert sich um die Führung der Unternehmensbücher des Vereins;
l) über die mögliche Durchführung verschiedener Tätigkeiten entscheiden und deren sekundären und instrumentellen Charakter im Hinblick auf Tätigkeiten von allgemeinem Interesse dokumentieren;
m) jede andere Maßnahme zu ergreifen, die ihm durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung zugewiesen wird;
n) im Allgemeinen alle Bestimmungen und Maßnahmen zu treffen, die für die Umsetzung der institutionellen Zwecke sowie für die Verwaltung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Vereins erforderlich sind. - Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis erteilen, bestimmte Handlungen oder Handlungskategorien im Namen und Auftrag des Vereins vorzunehmen.
- Der Sekretär ist im Allgemeinen für die Führung der Bücher des Unternehmens verantwortlich und führt die ihm vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten übertragenen Aufgaben aus. Der Sekretär kann die Aufgaben des Schatzmeisters wahrnehmen.
- Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge und alle anderen dem Verein zustehenden Beträge ein und kümmert sich um die Finanzverwaltung gemäß den Richtlinien der Versammlung und des Rates sowie entsprechend der Verfügbarkeit des Sozialfonds. Der Vorstand legt die Finanzgeschäfte fest, die der Schatzmeister ohne vorherige Genehmigung desselben Gremiums durchführen kann, vorbehaltlich einer späteren Genehmigung.
Der Schatzmeister kann im Namen des Vereins Beträge in beliebiger Höhe einziehen, die von jedem und aus jedem Grund geschuldet werden, und stellt für den Restbetrag gültige und verbindliche Quittungen aus. Am Ende eines jeden Jahres erstellt der Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorstand den endgültigen Haushaltsplan zur anschließenden Vorlage an die Versammlung.
Art. 20 – Der Präsident: Befugnisse und Amtsdauer
- Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt ihn gegenüber Dritten und vor Gericht.
- Der Präsident des Vereins wird im Vorstand ernannt.
- Das Amt des Präsidenten kann vom Vorstand in gleicher Weise wie bei der Wahl widerrufen werden.
- Auch das Amt des Präsidenten geht durch Rücktritt verloren, der Rücktritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
- Der Präsident trägt die allgemeine Verantwortung für die Leitung und gute Leistung des Vereins und hat insbesondere die Aufgabe:
a) die Urkunden und Dokumente zu unterzeichnen, die den Verein sowohl gegenüber Mitgliedern als auch gegenüber Dritten binden;
b) sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Versammlung und des Vorstandes;
c) bei Bedarf Notfallmaßnahmen ergreifen und diese innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen vom Vorstand ratifizieren lassen;
d) beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und leitet sie. - Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten ersetzt. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung obliegt es dem Vorstand, eine ausdrückliche Delegation an einen anderen Vorstand zu erteilen.
Art. 21 – Gründe für die Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates
- Das Amt des Stadtrats geht verloren aus folgenden Gründen:
a) Rücktritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand;
b) Widerruf durch die ordentliche Mitgliederversammlung bei Verhalten, das den Zielen des Vereins zuwiderläuft, bei anhaltender Verletzung gesetzlicher Pflichten oder bei sonstigem Verhalten, das den Interessen des Vereins abträglich ist;
c) sich ergebende Unvereinbarkeitsgründe gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieser Satzung;
d) Verlust des Mitgliedsstatus nach Eintritt eines oder mehrerer der in Artikel 8 dieser Satzung genannten Gründe.
e) Für den Fall, dass ein oder mehrere Direktoren aus einem oder mehreren der im vorherigen Absatz genannten Gründe aus dem Amt ausscheiden, ersetzt der Verwaltungsrat sie anhand der Liste der bei der letzten Vorstandswahl nicht gewählten Personen der Direktoren gehalten. Die so ersetzten Ratsmitglieder bleiben bis zur ersten möglichen ordentlichen Versammlung im Amt, die über ihre Bestätigung entscheiden muss. Im Falle einer Bestätigung bleiben sie bis zum Ablauf der Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Für den Fall, dass diese Bestimmung aus irgendeinem Grund nicht angewendet werden kann, findet Art. 1 Anwendung – sofern und soweit gesetzlich zulässig. 2386 Bürgerliches Gesetzbuch, im Rahmen der Kompatibilität. Die neu gewählten Mitglieder übernehmen das Dienstalter der ersetzten. Sollte auch diese letzte Bestimmung nicht anwendbar sein, ist die Ersatzversammlung unverzüglich einzuberufen. - Für den Fall, dass die Mehrheit der Direktoren nicht mehr im Amt ist, gilt der gesamte Verwaltungsrat als erloschen und der Präsident oder alternativ der älteste Direktor muss die ordentliche Versammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen einberufen die Kündigung. , um mit einer Neuwahl des Verwaltungsrates fortzufahren. Bis zur Wahl der neuen Direktoren bleiben die scheidenden Direktoren für gewöhnliche Verwaltungstätigkeiten im Amt.
Art. 22 – Das Aufsichtsorgan: Zusammensetzung, Amtszeit und Arbeitsweise
- Das Aufsichtsorgan besteht, falls ernannt, aus einem einzigen Mitglied, das von der Versammlung gewählt wird, nicht unbedingt aus der Mitte der Mitglieder.
- Das Mitglied des Aufsichtsorgans bleibt für 3 (drei) Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden.
- Das Aufsichtsorgan erstellt über seine Sitzungen ein Protokoll, das dann in das entsprechende Sitzungs- und Beschlussbuch dieses Gremiums, das am Sitz des Vereins aufbewahrt wird, niedergeschrieben werden muss.
- Für den Fall, dass das einzige Mitglied aufgrund von Rücktritt oder aus anderen Gründen vor Ablauf des Mandats aus dem Amt ausscheidet, wird dieses durch eine Neuwahl durch die Versammlung ersetzt, die wie oben beschrieben innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Mandats einberufen werden muss Büro.
- Das Mitglied des Aufsichtsorgans, für das Art. 2399 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt, muss unabhängig sein und seine Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Er kann keine anderen Ämter innerhalb des Vereins bekleiden.
Art. 23 – Befugnisse des Aufsichtsorgans
- Aufgabe des Aufsichtsorgans ist es:
a) überwacht die Einhaltung der Gesetze und der Satzung sowie die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung;
b) überwacht die Angemessenheit der Organisations-, Verwaltungs- und Buchhaltungsstruktur des Vereins sowie seine konkrete Funktionsweise;
c) die Buchhaltungskontrolle ausüben;
d) Überwachungsaufgaben zur Einhaltung bürgerschaftlicher, solidarischer und gesellschaftlicher Zwecke wahrnehmen, unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Dritten Sektorgesetzes;
e) bescheinigen, dass etwaige Sozialbilanzen in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 desselben Gesetzbuchs genannten ministeriellen Leitlinien erstellt wurden. Die letztendliche Sozialbilanz würdigt die Ergebnisse dieser Überwachung;
f) nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Versammlung teil, in denen er den Jahresbericht über den Jahresabschluss vorlegt. - Das Aufsichtsorgan hat das Recht auf Einsicht in die für die Erfüllung seines Auftrages relevanten Unterlagen des Vereins. Er kann jederzeit Inspektions- und Kontrollmaßnahmen durchführen und zu diesem Zweck die Direktoren um Informationen über den Stand der Geschäftstätigkeit oder bestimmte Angelegenheiten bitten.
Art. 24 – Zuständigkeiten der Körperschaften
- Für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen haften neben dem Verein selbst auch die Personen, die im Namen und Auftrag des Vereins handeln, persönlich und gesamtschuldnerisch
- Die Direktoren, die Geschäftsführer und die Mitglieder des Kontroll- und Revisionsorgans (falls ernannt) sind gegenüber dem Unternehmen, den Gläubigern der Gesellschaft, den Gründern, den Gesellschaftern und Dritten gemäß den Bestimmungen über die Haftung in Aktiengesellschaften rechenschaftspflichtig , als kompatibel.