Titel III
Regeln zur Freiwilligenarbeit
Art. 10 – Freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit
- Freiwillige sind natürliche Personen, die die Ziele des Vereins teilen und nach freier Wahl ihre Tätigkeit durch den Verein auf persönliche, spontane und freie Weise ohne Gewinn, auch nicht indirekt und ausschließlich für solidarische Zwecke, erbringen.
- Der Verein muss in einem speziellen Register die assoziierten oder nicht-assoziierten Freiwilligen registrieren, die ihre Tätigkeiten gelegentlich ausüben.
- Der Verein muss seine Freiwilligen außerdem gegen Unfälle und Krankheiten im Zusammenhang mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie gegen die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten versichern.
- Die Tätigkeit des Freiwilligen kann in keiner Weise vergütet werden, auch nicht durch den Begünstigten. Dem Freiwilligen können die tatsächlich entstandenen und analytisch dokumentierten Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstattet werden, vorbehaltlich der Genehmigung und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Grenzen, sofern in Artikel nichts anderes vorgesehen ist. 17 Absatz 4 CTS.
Art. 11 – Freiwillige und bezahlte Personen
- Die Eigenschaft als Freiwilliger ist unvereinbar mit jeder Form eines unselbständigen oder selbständigen Beschäftigungsverhältnisses und mit jedem anderen bezahlten Beschäftigungsverhältnis mit der Organisation, der der Freiwillige angeschlossen ist oder über die er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
- Der Verein übt seine gemeinnützigen Aufgaben vorrangig aus der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder oder der Mitglieder verbundener Körperschaften aus.
- Der Verein darf nur dann Arbeitnehmer einstellen oder freiberufliche oder sonstige Dienstleistungen, auch von eigenen Mitgliedern, in Anspruch nehmen, wenn dies für die Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit und die Verfolgung seiner Ziele erforderlich ist. In jedem Fall darf die Zahl der in der Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer 50 % (fünfzig Prozent) der Zahl der Freiwilligen oder 5 % (fünf Prozent) der Zahl der Mitglieder nicht überschreiten.
Titel IV
Soziale Körperschaften
Art. 12 – Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Vorstand;
c) Der Präsident;
d) der Vizepräsident;
e) der Sekretär;
f) die Kontrollstelle, die bei Eintritt der in Artikel 30 des Dritten Sektorkodex genannten Bedingungen zwingend ernannt wird. - Die Wahl der Vereinsorgane kann in keiner Weise eingeschränkt oder eingeschränkt werden und basiert auf Kriterien der größtmöglichen Freiheit der Teilnahme an der aktiven und passiven Wählerschaft.
Art. 13 – Die Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Einberufungsmodalitäten und Betrieb
- Die Versammlung ist das souveräne Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die mit der Zahlung eines etwaigen jährlichen Mitgliedsbeitrags auf dem Laufenden sind.
- Jedes Mitglied kann persönlich in die Versammlung eingreifen oder sich durch ein anderes Mitglied durch eine Vollmacht vertreten lassen, die schriftlich und unterschrieben sein muss und die Angabe der delegierenden Partei und des Delegierten enthalten muss. Es ist nur eine Delegation pro Mitglied zulässig.
- Die Versammlung wird vom Präsidenten des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen. Die Versammlung kann auch einberufen werden:
a) auf begründeten Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder;
b) auf begründeten Antrag, der von mindestens 1/3 (einem Drittel) der Mitglieder an den Vorstand gerichtet wird. - In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen muss der Präsident die Versammlung einberufen, die innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab dem Datum des Antrags stattfinden muss. Wenn der Präsident die Sitzung nicht innerhalb der angegebenen Fristen einberuft, muss das Aufsichtsorgan, sofern es ernannt wurde, an seiner Stelle unverzüglich die Einberufung der Versammlung veranlassen.
- Die Einladung muss den Mitgliedern schriftlich per Brief oder E-Mail mindestens 8 (acht) Tage vor dem Versammlungstermin zugesandt werden. In der Bekanntmachung sind Ort, Tag und Uhrzeit sowohl des ersten als auch des zweiten Anrufs sowie die auf der Tagesordnung stehenden Themen anzugeben. Das zweite Telefongespräch muss mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach dem ersten Telefongespräch angesetzt werden.
- Die Versammlung kann auch per Videokonferenz zusammentreten, sofern alle Teilnehmer identifiziert werden und die Möglichkeit haben, die Diskussion gleichzeitig zu verfolgen, in Echtzeit in die Diskussion der behandelten Themen einzugreifen und an der Abstimmung teilzunehmen. Die Sitzung gilt als an dem Ort abgehalten, an dem der Präsident und der Protokollführer anwesend sind, sofern und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; andernfalls gilt die Sitzung als dort abgehalten, wo sich die Person befindet, die das Protokoll führt. Im letztgenannten Fall erstellt der Protokollführer unverzüglich das Protokoll und übermittelt es dem Präsidenten zur Genehmigung (es sei denn, der Protokollführer ist ein Notar). Der Präsident wird das Protokoll bei nächster Gelegenheit unterzeichnen. Wird die Verbindung während der Sitzung unterbrochen, wird die Sitzung vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter für unterbrochen erklärt und die bis zur Unterbrechung getroffenen Beschlüsse bleiben gültig.
- Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident des Vereins oder, in dessen Abwesenheit, der Vizepräsident oder ein anderer bei der Versammlung benannter Beigeordneter.
- Die Beratungen und Beschlüsse der Versammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Präsidenten und dem eigens dafür benannten Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das Sitzungs- und Beschlussbuch der Versammlung eingetragen, das am Sitz des Vereins aufbewahrt wird.
Art. 14 – Ordentliche Versammlung: Befugnisse und Quorum
- Aufgabe der ordentlichen Versammlung ist es:
a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschlusses;
b) alle vom Vorstand erstellten jährlichen und mehrjährigen Tätigkeitsprogramme genehmigen;
c) alle vom Vorstand erstellten Sozialbudgets genehmigen;
d) bestimmt die Anzahl, wählt und entlässt die Mitglieder des Verwaltungsrats;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsorgans, die bei Eintritt der in Artikel 30 des Dritten Sektorkodex genannten Bedingungen zwingend ernannt werden;
f) entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen der Verweigerung der Mitgliedschaft und des Ausschlusses aus dem Verein;
g) Genehmigung etwaiger Durchführungsbestimmungen zur Satzung und anderer vom Vorstand für die Tätigkeit des Vereins ausgearbeiteter Regelungen;
h) entscheidet über die Verantwortung der Organmitglieder gemäß Artikel 28 des Kodex des Dritten Sektors und fördert Haftungsklagen gegen sie;
i) über jedes andere Thema zu entscheiden, das auf die Tagesordnung gesetzt oder dem Verwaltungsrat oder einem anderen Organ zur Prüfung vorgelegt wird;
j) entscheidet über etwaige Einsprüche, die nach der Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft im Verein durch den Vorstand eingelegt werden; - Die ordentliche Versammlung auf erste Einberufung wird mit der Anwesenheit von der Hälfte plus einem der Mitglieder wirksam konstituiert; Bei der zweiten Einberufung ist es unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder wirksam konstituiert.
- Die Beschlüsse der ordentlichen Versammlung werden sowohl in der ersten als auch in der zweiten Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 15 – Außerordentliche Sitzung: Befugnisse und Quorum
- Aufgabe der außerordentlichen Versammlung ist es:
a) entscheidet über vorgeschlagene Satzungsänderungen, die im Falle einer Genehmigung durch öffentliche Urkunde angenommen werden;
b) über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins entscheiden. - Bei Satzungsänderungen, bei der Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins wird die außerordentliche Versammlung in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder wirksam konstituiert und beschließt mit der Zustimmung der Mehrheit die Anwesenden; Bei der zweiten Einberufung konstituiert es sich mit der Anwesenheit von mindestens der Hälfte und einem der Mitglieder rechtsgültig und entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden.
- Über die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Versammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit der Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder.
Art. 16 – Mitgliederversammlung: Abstimmungsregeln
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Die Ausübung des Stimmrechts steht Mitgliedern zu, die seit mindestens 3 (drei) Monaten im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, sofern sie mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags auf dem Laufenden sind. Mitglieder, die seit mindestens 3 (drei) Monaten nicht im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, können ohne Stimm- bzw. aktives bzw. passives Wahlrecht an der Versammlung teilnehmen und werden bei der Erreichung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.
- Das Stimmrecht wird dem minderjährigen Mitglied automatisch bei der ersten Sitzung nach Erreichen der Volljährigkeit anerkannt. Bis zur Volljährigkeit liegt das Wahlrecht für Minderjährige bei der Person, die für sie die elterliche Sorge ausübt. Minderjährige Mitglieder werden daher für die Erreichung der Versammlungsquoren mitgezählt.
- Die Abstimmung erfolgt in der Regel mit offener Abstimmung. Bei der Wahl von Unternehmensämtern und in jedem Fall bei Abstimmungen über Personen erfolgt die Abstimmung geheim, sofern nicht 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder eine offene Abstimmung beantragt.
Art. 17 – Der Verwaltungsrat: Zusammensetzung und Amtsdauer
- Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins, er wird von der Versammlung aus der Mitte der erwachsenen Mitglieder (im Hinblick auf Kompetenz und Verantwortung) gewählt und ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags betraut. Der Vorstand besteht aus einer Anzahl von Mitgliedern von 7 (sieben) bis 9 (neun), entsprechend der von den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Ernennung festgelegten Anzahl. Wenn möglich (als Kompetenzvoraussetzung), muss mindestens ein Mitglied Student oder Stipendiat/Doktorand einer italienischen oder europäischen Universität im Studiengang Geowissenschaften/Geologie und Mitglied des Vereins sein. Bei Nichtverfügbarkeit wird er durch ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied ersetzt.
- Der Regionalverband der Geologen von Trentino-Südtirol und der Gemeinderat von Südtirol haben das Recht, im Vorstand mit jeweils einem Mitglied vertreten zu sein. Die Versammlung wählt die beiden Vertreter auf der Grundlage einer Auswahlliste von mindestens drei Namen, die vom Regionalverband der Geologen Trentino-Südtirol und vom Rat selbst bereitgestellt wird, und wählt die fehlenden Mitglieder.
- Die ersten Mitglieder des Verwaltungsrates werden in der Satzung ernannt. Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister.
- Ein Interdict, eine handlungsunfähige Person, eine Person, die einer gerichtlichen Liquidation unterliegt, oder jede Person, die zu einer Strafe verurteilt wurde, die den Ausschluss aus öffentlichen Ämtern oder die Unfähigkeit, Führungspositionen auszuüben, auch nur vorübergehend, beinhaltet.
- Die Ratsmitglieder bleiben für 2 (zwei) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage vor Ablauf des Mandats beruft der Präsident die Versammlung zur Wahl des neuen Vorstands ein.