STATUT DES AGATAS VEREINS
GEOLOGIE-UMWELT-VEREIN TRENTINO-SÜDTIRO/SÜDTIROL
Titel I
Verfassung und Zwecke
Art. 1 – Name-Sitz-Dauer
- Der nicht anerkannte Verein mit dem Namen „AGATAS – ASSOCIAZIONE GEOLOGIA ENVIRONMENT TRENTINO ALTO ADIGE SÜDTIROL APS“, im Folgenden auch „Verein“ genannt, unterliegt dieser Satzung, dem Gesetzesdekret 117 von 2017 (im Folgenden „Kodex“ genannt). Dritter Sektor“) sowie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen, soweit anwendbar.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Trient. Jede Änderung des Sitzes innerhalb der Gemeinde Trient führt nicht zu einer Änderung der Satzung, es sei denn, dies wird ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen und anschließend an die zuständigen Stellen kommuniziert.
- Sie ist auf dem Gebiet der Region Trentino-Südtirol/Südtirol tätig und wird auch national und international tätig sein können.
- Der Verband kann Sektionen oder Zweitbüros in Italien und im Ausland einrichten.
- Der Verein hat eine unbegrenzte Dauer.
Art. 2 – Verwendung des Akronyms „APS“ oder der Angabe „Verein zur sozialen Förderung“ im Namen
- Ab der Einrichtung des Einheitlichen Nationalen Registers des Dritten Sektors (RUNTS) und bei der Registrierung des Vereins im entsprechenden Abschnitt dieses Registers muss das Akronym „APS“ oder die Angabe „Verein zur sozialen Förderung“ in das Register aufgenommen werden Name der Firma. Ab dem Zeitpunkt der Registrierung im RUNTS lautet der Name des Vereins daher „AGATAS – ASSOCIAZIONE GEOLOGIA AMBIENTE TRENTINO ALTO ADIGE SÜDTIROL APS“.
- Ab diesem Zeitpunkt muss der Verein in Dokumenten, Korrespondenz und Mitteilungen an die Öffentlichkeit die Angabe „Verein zur sozialen Förderung“ oder das Akronym „APS“ verwenden.
Art. 3 – Aktivitäten von allgemeinem Interesse
- Der Verein ist unpolitisch, er gründet seine institutionelle und verbandliche Tätigkeit auf den Verfassungsgrundsätzen der Demokratie, der gesellschaftlichen Teilhabe und der Freiwilligkeit.
- Der Verein arbeitet hauptsächlich durch die ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeit seiner Mitglieder.
- Der Verein verfolgt ausschließlich oder hauptsächlich zugunsten seiner Mitglieder, ihrer Familienangehörigen oder Dritter die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 117/2017 genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, insbesondere in Bezug auf:
– Bildung, Unterricht und Berufsausbildung gemäß Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53 und spätere Änderungen sowie kulturelle Aktivitäten von sozialem Interesse mit Bildungszwecken (Buchstabe d);
– Eingriffe zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß Gesetzesdekret vom 22.01.2004, Nr. 42 und nachfolgende Änderungen (Buchstabe f);
– Organisation und Verwaltung kultureller, künstlerischer oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Aktivitäten, einschließlich redaktioneller Aktivitäten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der Freiwilligentätigkeit und der in diesem Artikel (Buchstabe i) genannten Aktivitäten von allgemeinem Interesse;
– Organisation und Management touristischer Aktivitäten von sozialem oder kulturellem Interesse (Buchstabe k); Der Verein führt insbesondere folgende Tätigkeiten durch:
– Schutz, Aufwertung und Sensibilisierung des lokalen geologischen Erbes;
– Bildungstätigkeit im Bereich des Katastrophenschutzes gemäß Gesetzesdekret 1 vom 02.01.2018 im gesetzlich festgelegten Rahmen.
Art. 4 – Zweck und Aktivitäten
1. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
- Förderung des Zusammenschlusses von Geologen und Geologieabsolventen sowie Geowissenschaftsbegeisterten;
- Förderung von Schulungsaktivitäten und beruflicher Aktualisierung im Bereich der Geologie, Geotechnik und allgemein der Geowissenschaften; über die Zusammenführung von Geologen und Absolventen der Geologie sowie Enthusiasten der Geowissenschaften;
- die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern fördern und Kultur- und Freizeitaktivitäten zu ihren Gunsten fördern;
- Förderung der Koordination und interdisziplinären Zusammenarbeit bei kognitiven und anwendungsbezogenen Aktivitäten, die auf den ökologischen Wandel, nachhaltige Entwicklung und Geowissenschaften abzielen;
2. Zur Erreichung der im vorstehenden Absatz genannten Zwecke kann der Verein folgende Tätigkeiten ausüben:
– Organisation von Konferenzen, Seminaren, Tagungen und Debatten zu Themen im Zusammenhang mit den Geowissenschaften;
– Organisation von Kursen und Schulungsmodulen für die Kenntnis, das Studium und die vertiefte Auseinandersetzung mit Geologie, Geotechnik und allgemein allen Aspekten und Themen im Zusammenhang mit den Geowissenschaften;
– Erwerb, Katalogisierung, Archivierung, Entwurf von Dokumenten, Texten und Zeugnissen, Veröffentlichungen, auch multimediale Veröffentlichungen, auf dem Gebiet der Geologie und Geotechnik;
– Organisation von Schulungs- und Diskussionsmomenten auch mit öffentlichen Verwaltungen zur Förderung und zum Schutz des lokalen geologischen Erbes;
– Organisation geführter Schulungsrouten an Orten von geologischer, hydrogeologischer, landschaftlicher und ökologischer Bedeutung;
– Wettbewerbe und Preise zur Aufwertung und zum Studium der Geowissenschaften organisieren;
– mit anderen Verbänden, Berufsverbänden, Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten, die in den in dieser Satzung genannten Bereichen tätig sind, auch durch gemeinsame Programme und Projekte;
– mit öffentlichen und privaten Institutionen zusammenarbeiten, auch durch die Vereinbarung von Beitrags- und Beteiligungsverhältnissen;
– jede andere Tätigkeit ausüben, die in dieser Liste nicht ausdrücklich aufgeführt ist, aber in jedem Fall mit den vorherigen in Zusammenhang steht, sofern sie mit den institutionellen Zielen im Einklang steht und zur Verfolgung der oben genannten Tätigkeiten geeignet ist.
- Der Verein kann gemäß Artikel 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere Tätigkeiten als solche von allgemeinem Interesse durchführen, sofern diese zweitrangig und instrumental sind und gemäß den im oben genannten Kodex und in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und Grenzen durchgeführt werden Bestimmungen derselben. Der sekundäre und instrumentelle Charakter der oben genannten Tätigkeiten muss in den Haushaltsunterlagen dokumentiert werden.
- Der Verein kann auch öffentliche Mittel zur Finanzierung seiner Aktivitäten von allgemeinem Interesse in den Formen, Bedingungen und Grenzen aufbringen, die in Artikel 7 des Kodex des Dritten Sektors und späteren Durchführungsverordnungen desselben festgelegt sind.
Titel II
Regeln zur assoziativen Beziehung
Art. 5 – Regeln über interne Vorschriften
- Die interne Organisation des Vereins orientiert sich an den Kriterien Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder; Die Verbandsämter sind Wahlpositionen und alle Mitglieder können Vorschläge machen und nominiert werden (im letzteren Fall, solange sie volljährig sind, aus Kompetenz- und Verantwortungsgründen).
- Es besteht kein Unterschied in der Behandlung der Mitglieder hinsichtlich der Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Art. 6 – Gesellschafter
- 1. Zur Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen und Vereine zur sozialen Förderung aufgenommen werden, die unter Beachtung ihrer institutionellen Ziele an deren Verwirklichung mitwirken wollen.
- 2. Als Mitglieder können auch andere Körperschaften des Dritten Sektors oder andere gemeinnützige Körperschaften aufgenommen werden, sofern ihre Zahl 50 % (fünfzig Prozent) der Zahl der dem Verein angeschlossenen Sozialförderungsvereine nicht übersteigt.
- 3. Die juristischen Personen werden durch den jeweiligen Präsidenten oder eine andere vom Vorstand beauftragte Person vertreten.
- 4. Die natürlichen Mitglieder werden unterteilt in:
– Gründungsmitglieder: diejenigen, die zur Gründung des Vereins beigetragen haben und ihm durch Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags weiterhin verbunden bleiben;
– ordentliche Mitglieder: diejenigen, die dem Verein beitreten, indem sie den jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen und damit ihren freiwilligen Beitrag zur Verfolgung der institutionellen Ziele der Organisation garantieren;
- 5. Die Mitgliedschaft im Verein ist unbefristet und kann nicht für einen vorübergehenden Zeitraum vereinbart werden, unbeschadet des Rechts auf Austritt in jedem Fall.
Art. 7 – Zulassungsverfahren
- Für den Beitritt zum Verein muss jeder Interessent einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen, der für die Entscheidung über die Aufnahme zuständig ist. In diesem Antrag muss außerdem festgelegt werden, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung zu akzeptieren, die vom Vorstand und der Versammlung erlassenen Bestimmungen einzuhalten und am Leben der Gesellschaft teilzunehmen Verband.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie, der Chancengleichheit und der Gleichheit, nach nichtdiskriminierenden Kriterien, im Einklang mit den verfolgten Zielen und den durchgeführten Aktivitäten von allgemeinem Interesse.
- Der Aufnahmebeschluss wird dem Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Beschlussfassung mitgeteilt und es muss in das Mitgliederverzeichnis eingetragen werden.
- Der Vorstand muss dem Bewerber innerhalb von 60 (sechzig) Tagen den begründeten Beschluss über die Ablehnung des Zulassungsantrags mitteilen.
- Jede Ablehnungsmaßnahme muss begründet und der betroffenen Partei spätestens 30 (dreißig) Tage nach dem Datum der Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt werden. Der Interessent kann innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der ordentlichen Versammlung Einspruch einlegen, und zwar mittels eines spezifischen Antrags, der per Einschreiben oder PEC oder auf andere geeignete Weise zur Beglaubigung an den Vorstand weitergeleitet werden muss Quittung; Die ordentliche Versammlung muss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Eingang des Antrags stattfinden. Dem Beschwerdeführer muss das Recht auf rechtliches Gehör in der Versammlung gewährleistet sein.
- Aufnahmeanträge von Minderjährigen müssen von der sorgeberechtigten Person gegengezeichnet werden. Der Elternteil, der den Antrag unterzeichnet, vertritt den Minderjährigen gegenüber dem Verein in jeder Hinsicht und ist ihm gegenüber für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds verantwortlich.
Art. 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht:
a) an der Versammlung mit Stimmrecht teilzunehmen, einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts (im letzteren Fall, wenn es sich um Erwachsene handelt); Jede verbundene natürliche Person hat das Recht auf eine Stimme, während jede verbundene Organisation des Dritten Sektors das Recht auf eine größere Anzahl von Stimmen haben kann, proportional zur Anzahl ihrer Mitglieder, in jedem Fall jedoch innerhalb der Höchstgrenze von 5 (fünf) Stimmen. Die Kriterien für die Zuweisung der „Mehrfachstimme“ werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch spezifische interne Regelungen festgelegt, die vom Verwaltungsrat verabschiedet werden.
b) über alle Aktivitäten und Initiativen des Vereins informiert zu sein und sich daran zu beteiligen;
c) Prüfung der Unternehmensbücher. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied einen ausdrücklichen Antrag auf Einsichtnahme beim Vorstand stellen, der innerhalb einer Frist von höchstens 15 (fünfzehn) Tagen danach Maßnahmen ergreift. Die Besichtigung erfolgt am Sitz des Vereins im Beisein einer vom Vorstand benannten Person. - Die Ausübung anderer sozialer Rechte als des Stimmrechts obliegt den Mitgliedern ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Das Stimmrecht in der Versammlung richtet sich jedoch nach Art. 16 Abs. 2 dieser Satzung und geht davon aus, dass das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags fristgerecht einverstanden ist.
- Mitglieder haben die Pflicht:
a) Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die dem Geist und den Zielen des Vereins entsprechen und seinen Namen schützen, sowie in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern und zwischen diesen und den Organen;
b) die Satzung, etwaige interne Regelungen und die Beschlüsse der Organe respektieren;
c) etwaige Mitgliedsbeiträge in der Höhe und innerhalb der vom Vorstand jährlich festgelegten Bedingungen zu zahlen. - Mitgliedsbeiträge und Beiträge sind nicht übertragbar und nicht aufwertbar.
Art. 9 – Gründe für die Beendigung des Vereinsverhältnisses
- Der Status als Associate geht verloren aus folgenden Gründen:
a) freiwilliger Rückzug. Jedes Mitglied kann das Austrittsrecht jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ausüben. Der Widerruf wird sofort wirksam;
b) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 15. Februar eines jeden Jahres. Der Vorstand teilt diese Verpflichtung allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist mit, damit sie die Zahlung leisten können. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Würdigung der Umstände nach Gesichtspunkten der Gleichbehandlung über den etwaigen Ausschluss des Mitglieds.
Das ausgeschiedene Mitglied kann gemäß Artikel 6 dieser Satzung einen neuen Antrag auf Aufnahme stellen. - Das Mitglied kann jedoch aus dem Verein ausgeschlossen werden für:
a) Verhalten, das den Zielen des Vereins zuwiderläuft;
b) anhaltende Verstöße gegen gesetzliche und behördliche Pflichten oder Organbeschlüsse;
c) dem Verein einen schweren materiellen oder moralischen Schaden zugefügt haben
d) ungerechtfertigte Nichtzahlung der Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstabe b). - Die vom Vorstand ausgesprochene Ausschlussmaßnahme muss begründet und der interessierten Partei spätestens 30 (dreißig) Tage nach dem Datum des Beschlusses schriftlich mitgeteilt werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann dagegen spätestens 30 (dreißig) Tage nach Erhalt der Mitteilung bei der ordentlichen Versammlung Berufung einlegen, und zwar mittels eines spezifischen Antrags, der per Einschreiben, PEC oder auf andere geeignete Weise an den Vorstand zu richten ist um ihm den Empfang zu bescheinigen; Die ordentliche Versammlung muss innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Eingang des Antrags stattfinden. Dem Beschwerdeführer muss das Recht auf rechtliches Gehör in der Versammlung gewährleistet sein. Bis zur Einberufung der ordentlichen Versammlung gilt das von der Ausschlussbestimmung betroffene Mitglied für die Zwecke der Berufung als suspendiert: Es kann weiterhin an den Versammlungssitzungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge und auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.